Aufgabe
Die Tagesstätte für Schulkinder unterliegt in erster Linie den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG).
Sie dient der Betreuung, Bildung und Erziehung schulpflichtiger Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und erfüllt einen eigenständigen, sozialpädagogischen Auftrag, der die Familie unterstützt und ergänzt.